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Deutsche Bahn: Streik der GDL im November – Was Reisende wissen müssen

November 15
22:15 2023

Wann und wo findet der Warnstreik statt?

Die Lokführergewerkschaft GDL hat ihre Mitglieder zu einem bundesweiten Warnstreik von Mittwoch, 22 Uhr, bis Donnerstag, 18 Uhr, aufgerufen.

Ihr Appell richtet sich an »Lokomotivführer, Zugbegleiter, Werkstattmitarbeiter und Disponenten in allen Unternehmen und zusätzlich Fahrdienstleiter und weitere Berufsgruppen bei DB Netz«. Dies sind nicht nur Beschäftigte der Deutsche Bahn (DB), sondern auch Angestellte anderer Unternehmen, mit denen die Gewerkschaft derzeit über neue Tarifverträge verhandelt. Die DB ist aber in Deutschland das mit Abstand größte Eisenbahnunternehmen – der bundeseigene Konzern steht daher beim Warnstreik im Fokus.

Womit müssen Bahnreisende rechnen?

Der angekündigte Warnstreik bei der Bahn wird am Mittwoch und Donnerstag bundesweit den Regional- und im Fernverkehr einschränken:

  • Die Deutsche Bahn hat einen Notfahrplan im Fernverkehr erstellt. »Wir rechnen damit, dass weniger als 20 Prozent der ICE- und IC-Züge fahren«, sagte der DB-Sprecher Achim Stauß in Berlin. Es würden längere Züge mit mehr Sitzplätze eingesetzt. Erste Züge dürften bereits am Mittwochabend ausfallen, weil sie andernfalls stranden könnten.

  • Im Regionalverkehr will die Deutsche Bahn eigenen Angaben zufolge ebenso versuchen, ein stark reduziertes Angebot auf die Schiene zu bringen. In welchem Umfang dies möglich ist, unterscheide sich regional stark – in einigen Regionen werde voraussichtlich »kein einziger Zug« verkehren, sagte Stauß. Auch der Schienengüterverkehr werde beeinträchtigt.

  • Auch die S-Bahnen in den Städten können betroffen sein. So kündigen die Hamburger und Berliner S-Bahn bereits per X »massive Beeinträchtigungen des S-Bahnverkehrs« an:

  • Einfach auf Züge der Österreichischen Bundesbahnen umzusteigen, wird wohl keine Option sein. Der Bahnverkehr von und nach Deutschland werde während des Streiks voraussichtlich eingestellt, teilten die ÖBB mit. Das gelte auch für die Nightjet-Nachtzüge nach Deutschland, Belgien und die Niederlande.

Welche Kulanzregeln hat die Deutsche Bahn?

Auf ihrer Webseite zum GDL-Streik bittet die DB Fahrgäste, während des Warnstreiks auf nicht unbedingt notwendige Reisen mit der Bahn zu verzichten oder die Reisen zu verschieben. Eine kostenlose Sonderhotline hilft bei Fragen weiter: 08000-996633.

  • Fahrgäste hätten die Möglichkeit, ihre Reise vorzuverlegen und bereits im Laufe des Mittwochs, 15. November früher zu fahren. Die Bahn empfiehlt, dann bereits früh am Tag loszufahren, um vor Streikbeginn um 22 Uhr am Zielort zu sein.

  • Tickets für Fahrten am Mittwoch und Donnerstag könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.

  • Die City-Funktion ist allerdings nicht von der Kulanz erfasst. Am neuen Reisetag muss eine Fahrkarte für den ÖPNV vor Ort erworben werden.

  • Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen sei aufgehoben. »Die Fahrkarte gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort auch mit einer geänderten Streckenführung«, hieß es.

  • Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden.

  • Im Regionalverkehr gilt: Wer über eine Fahrkarte für RE, RB, IRE und S-Bahn verfügt, aber Züge des Fernverkehrs wie IC/EC oder ICE nutzen muss, muss zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Die Kosten werden später erstattet. Dies gelte nicht für erheblich ermäßigten Fahrkarten wie das Deutschlandticket oder Länder-Tickets.

Bei Ausfällen und Verspätungen gelten außerdem die gesetzlichen Fahrgastrechte . Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort eintreffen, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Diese Option besteht auch für einen Streik.

Für im Internet über ein Kundenkonto gekaufte Tickets geht das mit einem Onlineantrag oder über die DB-Navigator-App. Sonst bleibt nur, die Kosten schriftlich zurückverlangen. Dafür muss man das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen – unter dem Punkt »Angaben zu Ihrer Reise« kreuzt man laut Bahn dann »Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten oder habe sie im nachfolgenden Bahnhof abgebrochen …« an. Das Formular geht per Post an Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main.

Die Bahn weist darauf hin, dass der Antragsbutton für die Onlineerstattung per Website oder App erst eingeblendet wird, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets erreicht ist. Es ist demnach auf dem Weg nicht möglich, die Entschädigung bereits Tage vor dem Reisedatum zu stellen.

Eine gute Übersicht über Bahngastrechte, beispielsweise auch zur selbst organisierten Weiterreise in bestimmten Fällen und zu Rechten im Regionalverkehr, bietet die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) auf ihrer Website an.

Was müssen Berufspendler beachten?

Gerade für Pendlerinnen und Pendler kann ein Bahnstreik zu einer besonderen Herausforderung werden, da sie dennoch im Job erscheinen müssen. »Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht«, sagte Rechtsanwältin Nathalie Oberthür anlässlich des Warnstreiks Ende März. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig angekündigt, also etwa am Vortag oder sogar noch früher.

Das eigene Auto, Carsharing, Fahrrad – in der Stadt ist das Ausweichen dank kurzer Wege meist leichter als auf dem Land. Rechtlich spielt das aber keine Rolle. »Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar«, sagt Oberthür.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist es sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht.

Sich an einem Streiktag lieber krankzumelden, statt sich nach Alternativen für die Anreise zu bemühen, ist keine gute Idee. Darauf wies der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott hin: »Kommt der Arbeitgeber dahinter, dass die Krankmeldung nur vorgetäuscht war, besteht eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.« Diese könne eine fristlose Kündigung und den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben.

Gibt es Alternativen zur Bahnfahrt?

Wer an einem der Streiktage unbedingt reisen muss, wird umsteigen müssen – auf Fahrrad, Fernbus, eigenes Auto, Fahrgemeinschaft, Mietwagen, Mitfahrgelegenheiten oder das Flugzeug. Doch Vorsicht: An den Streiktagen könnte es schwierig werden, einen Wagen zu mieten, da die Nachfrage sprunghaft ansteigt. Am besten ist es, zeitnah zu buchen. Oft lassen sich Buchungen bis 24 Stunden vorher auch kostenfrei wieder stornieren.

Eine erhöhte Nachfrage registrieren Anbieter wie Flix bereits am Mittwochmittag. "Wir sehen durch den angekündigten Streik sowohl bei FlixBus als auch bei FlixTrain eine deutlich erhöhte Nachfrage nach Tickets", sagte ein Sprecher der Fernbus- und Bahnplattform Flix in München. "Wir haben aber genug Kapazitäten, so dass DB-Reisende auch kurzfristig noch auf unsere Angebote umsteigen können." Bei Bedarf würden zusätzliche Fahrzeuge eingesetzt, berichtete der Sprecher weiter. "FlixTrain ist vom Streik nicht betroffen und verkehrt wie gewohnt."

Auch Mietwagen werden gut gebucht. "Wir erleben aktuell eine hohe Nachfrage bei Europcar", teilte Tobias Zisik, Geschäftsführer der Europcar Mobility Group in Deutschland, auf Anfrage in Hamburg mit. "Da parallel im Norden und Westen große Messen stattfinden, sind insbesondere dort die Verfügbarkeiten knapp." Mehr Fahrzeuge gebe es dagegen in den südlichen Bundesländern.

Wer bezahlt die Kosten für Bus oder Mietwagen?

Wenn die Bahn die Alternativen selbst organisiert, dann bezahlt sie diese auch: Denkbar wären etwa Fernbus-Sammelbeförderungen von einzelnen Bahnhöfen oder Taxifahrten, wenn etwa am Sonntagabend der Zug im Bahnhof stehen bleibt und es noch viele Passagiere gibt, die eine Stadt weiter müssen.

Wer im Vorfeld ein Mietauto oder Flugticket bucht, kann aber nicht darauf hoffen, dass dieses Geld erstattet wird. »Man kann versuchen, sich die vorgestreckten Kosten erstatten zu lassen – aber im Zweifel wird die Bahn ablehnen«, so lautet die Einschätzung des Bahngastrechte-Fachmanns und Juristen André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum. Einfacher wäre es, sich den Preis für das Bahnticket erstatten zu lassen und sich auf eigene Kosten um die Alternative zu kümmern.

Welche sonstigen Ansprüche haben Reisende im Streikfall?

  • Bei einer verzögerten Abfahrt von mehr als einer Stunde können Reisende die Versorgung mit Speisen und Getränken von der Bahn fordern – so die Theorie. Praktisch gilt die Einschränkung, dass die Verpflegung im Zug oder Bahnhof verfügbar oder lieferbar sein muss.

  • Wer in einer anderen Stadt festsitzt und mit dem Zug nicht weiterkommt, kann von der Bahn auch die Unterbringung im Hotel oder in einer anderen Unterkunft verlangen. Die können Reisende allerdings nur fordern, wenn der Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten »notwendig« wird, so Jurist Schulze-Wethmar. Fahren streikbedingt keine Züge und ist man nicht zu Hause, kann diese Notwendigkeit durchaus bestehen.

  • Die Bahn hat auch das Recht, anstelle einer Übernachtung eine andere Beförderung zum Ziel anzubieten – etwa eine Weiterreise mit dem Bus.

Wie geht man vor, wenn man strandet? Zunächst einmal ist die Bahn in der Organisationspflicht – das bedeutet: Reisende müssen sie kontaktieren und die Unterbringung fordern. Dann erhält man eventuell einen Hotelgutschein. Den Transfer zum Hotel müsste die Bahn auch übernehmen. Oder man bekommt eben das Angebot einer Alternativbeförderung zum Ziel. »Kommt die Bahn dem nicht nach, können Sie sich auch selbst kümmern und die Kosten für die Übernachtung vorstrecken«, so Schulze-Wethmar. »Dann werden allenfalls aber nur die angemessenen Kosten erstattet – man sollte dann kein Luxushotel buchen.«

Wichtig ist: Man sollte der Bahn vorher eine angemessene Zeit gegeben haben, zu reagieren. Eine gesetzliche Frist gibt es hier nicht, aber je nach Uhrzeit können das mehrere Stunden sein. Und man sollte die Kontaktaufnahme belegen können. Wer etwa am Bahnhof keine Hotelunterbringung organisiert bekommt, sollte per E-Mail oder über ein Kontaktformular an die Bahn schreiben – so hat man einen Nachweis, dass man sich gemeldet hat. Belege und Quittungen vom Hotel und für die Fahrt dorthin muss man auch aufheben, wenn man die Kosten nachträglich einfordern will.

Und wenn durch den Streik ein Flug verpasst wird?

Wer wegen des Warnstreiks nicht mit dem Zug zum Flieger kommt, dem muss die Bahn nicht die Kosten für den verpassten Flug erstatten. »Für Folgeschäden haftet die Bahn nicht«, sagt Jurist Schulze-Wethmar. »Daher sollte man doch zusehen, dass man möglichst frühzeitig am Flughafen ist und vielleicht sogar vorher in der Stadt übernachtet, als dass man riskiert, dass man auf den Kosten für den verpassten Flug sitzen bleibt.« Oder man hat eben noch eine andere Option, um zum Airport zu kommen – etwa im Mietwagen oder Fernbus.

Eine Hintertür bietet sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für Reisende, die sogenannte »Rail&Fly«-Tickets über die Airline gebucht haben. Dann sei die Fahrt zum Airport Teil der Flugbuchung und die Airline müsse für Ersatzbeförderung sorgen.

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