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Gericht kippt erneut Maskenpflicht: Hamburger darf auch ohne auf den Spielplatz

March 13
02:28 2021
Spielplatz in Hamburg: Laut Verordnung müsste ein Vater selbst dann Maske tragen, wenn er dort mit seinem Sohn allein ist Icon: vergrößern

Spielplatz in Hamburg: Laut Verordnung müsste ein Vater selbst dann Maske tragen, wenn er dort mit seinem Sohn allein ist

Foto: Daniel Reinhardt/ dpa

Ein Rechtsanwalt und Familienvater, 41, aus Hamburg störte sich daran, dass auf öffentlichen Spielplätzen in der Hansestadt derzeit eine Maske zu tragen ist. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht – und bekam recht.

Die zuständige Kammer 13 verpflichtete die Stadt, »es vorläufig sanktionsfrei zu dulden, dass der Antragsteller Kinderspielplätze in Hamburg besucht, ohne dabei der Maskenpflicht« nachzukommen. Sprich: Der Mann darf die Maske in der Tasche lassen. Einzige Voraussetzung: Auf dem Spielplatz befinden sich – etwas vereinfacht gesagt – maximal seine eigene und eine weitere Familie.

Der bislang noch unveröffentlichte Beschluss (Aktenzeichen: 13 E 942/21) gilt formal zwar nur für den Anwalt. Faktisch könnten sich aber auch andere Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt nun darauf berufen. Die Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit einem kurz zuvor veröffentlichten Beschluss einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg. Darin wurde die Stadt verpflichtet, für den dortigen Antragsteller auch an Wochenenden oder Feiertagen an besonders frequentierten Orten das Joggen ohne Maske zu dulden. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig; die Stadt hat schon angekündigt, gegen den Jogger-Beschluss in Beschwerde gehen zu wollen.

Spielplatz statt Kindergarten

In seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht schilderte der Anwalt seine Situation: Mit seinem dreijährigen Sohn und seiner schwangeren Lebensgefährtin suche er häufig Spielplätze in der Nähe seiner Wohnung auf, und er mache auch Ausflüge zu Spielplätzen in der Umgebung. Oft auch unter der Woche, auch vormittags, und zwar schon deshalb, weil sein Sohn nach der Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung derzeit nicht im Kindergarten betreut werden könne.

Der Aufenthalt auf den Spielplätzen dauere zwei Stunden, in Einzelfällen auch mal länger. »Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit« – selbst nicht »bei guter und warmer Witterung« – habe er »Menschenansammlungen« auf diesen Spielplätzen wahrgenommen. Der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern sei leicht zu wahren.

In Hamburg gebe es 750 Spielplätze. Der nächstgelegene Spielplatz, mindestens 500 Quadratmeter groß, sei selbst am Wochenende kaum frequentiert, nie seien dort mehr als drei oder vier spielende Kinder nebst Aufsichtspersonen.

Doch die Corona-Eindämmungsverordnung der Freien und Hansestadt verlangt, dass »anwesende sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen« sowie »Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben«, auf öffentlichen und sogar auf privaten Spielplätzen einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen – und zwar selbst dann, wenn sie das ohnehin geltende Abstandsgebot einhalten. So steht es dort in Paragraf 20 Absatz 6. Und ein Verstoß ist mit einem Bußgeld bewehrt.

Dem Rechtsanwalt wollte das nicht einleuchten: Demnach müssten er und seine Lebensgefährtin auf Spielplätzen immer eine Maske tragen, unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Also sogar dann, wenn er sich »als Begleiter seines Sohnes allein« auf einem Spielplatz in der nächsten Umgebung seiner Wohnung aufhält.

Der Anwalt argumentierte: Selbst wenn sich das Verbot, als Erwachsener einen Spielplatz ohne Maske zu betreten, »für einzelne Spielplätze als verhältnismäßig erweisen sollte«, so stelle es sich als generelles Verbot, in Bezug auf sämtliche Spielplätze der Hansestadt, als »zu pauschal, undifferenziert und damit als unverhältnismäßig dar«.

»In seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt«

Die Stadt wies dagegen darauf hin: Gälte die Maskenpflicht nur für ausgewählte Spielplätze, würde dies dazu führen, dass sich die Besucher auf diejenigen Spielplätze konzentrierten, auf denen die Maskenpflicht nicht gälte.

Die drei Richterinnen der Kammer folgten diesem Argument insoweit, als sie sich für eine »für eine einheitliche Behandlung aller Spielplätze« entschieden. Dennoch kamen sie dem Verlangen des Anwalts entgegen, indem sie die Stadt verpflichteten, nach den jeweils anwesenden Personen zu differenzieren.

Der Vater werde jedenfalls dadurch »in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt«, dass er auch dann »zur Anlegung einer Maske verpflichtet ist«, wenn er sich entweder ganz allein mit seinem Sohn auf einem Spielplatz aufhalte oder nur eine begrenzte Zahl von Personen anwesend sei, für die nach der Verordnung Zusammenkünfte ausdrücklich erlaubt seien, nämlich maximal fünf Personen aus einer Familie, oder bei Nichtverwandten maximal zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren zählen dabei nicht mit.

Die entscheidende Überlegung des Gerichts: An anderen öffentlichen Orten, etwa Grün- und Erholungsanlagen, dürfte sich eine solche Personengruppe auch treffen, ohne Abstände einzuhalten oder Maske zu tragen. Man könne aber »keinen Unterschied zu einem solchen Treffen erkennen, wenn dieses stattdessen auf einem Spielplatz stattfindet und sich dort gleichzeitig keine anderen weiteren Personen aufhalten«, schrieben die drei Richterinnen in ihrem Beschluss: »Der Kontakt zwischen den beiden Familien und den spielenden Kindern und das damit verbundene potenzielle Infektionsrisiko ist identisch«.

Wenn aber zwei befreundete Familien mit ihren Kindern auf einem Spielplatz der Hansestadt sind und auch nur eine weitere Person ab 14 Jahren hinzukommt, gilt nach wie vor: Entweder muss jemand vom Spielplatz runter – oder für die Älteren: Maske rauf.

Icon: Der Spiegel

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