BGH-Urteil: Keine Vorfälligkeitsentschädigung für Sparkasse – Vertragsklausel unzureichend
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In einigen Fällen könnte die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen …
Der Bundesgerichtshof hat eine häufig verwendete Vertragsklausel in Immobilienkrediten von Sparkassen für unzureichend erklärt. Die Folge: Ein Kunde, der seine finanzierte Immobilie verkauft hat, erhält seine Vorfälligkeitsentschädigung zurück.
Wer eine Immobilie verkauft, die über einen Kredit mit laufender Zinsbindung finanziert ist, muss der Bank unter Umständen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Damit soll das Kreditinstitut dafür entschädigt werden, falls es das vorzeitig zurückgezahlte Geld nicht genauso rentabel wieder anlegen kann wie in der beendeten Baufinanzierung.

Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.
Doch damit die Bank diese Entschädigung kassieren kann, hat der Gesetzgeber eine Hürde gesetzt: Der Kunde muss ordnungsgemäß über die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts aufgeklärt werden. Und hier scheitern zahlreiche Banken. Der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 22/24) hat nun entschieden, dass die verwendete Klausel im Kreditvertrag einer Sparkasse nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiere. Damit verliert die Bank den Anspruch auf das gezahlte Entgelt. Der Kunde erhält die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7600 Euro zurück.
Klausel in vielen Kreditverträgen enthalten
Das Urteil ist auch deswegen relevant, weil die meisten deutschen Sparkassen identische Vorlagen für ihre Baufinanzierungen benutzen. Der vom Bundesgerichtshof gerügte Text findet sich daher in zahlreichen Kreditverträgen. Betroffen ist nach unserer Analyse vor allem der Zeitraum zwischen 2016 und 2020. Wer in dieser Zeit eine Immobilie bei einer Sparkasse finanziert hat und bei deren Verkauf eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste, hat gute Chancen, dieses Geld erstattet zu bekommen.
Dies gilt besonders dann, wenn das Darlehen nach 2021 aufgelöst wurde, da in diesem Fall eine Zahlung auf keinen Fall verjährt ist. Bei früheren Fällen muss der Einzelfall geprüft werden. Mit dieser Entscheidung weist der Bundesgerichtshof erneut eine Bank in die Schranken, wenn es um die vorzeitige Beendigung von Hypothekendarlehen geht.
Auch Volksbanken und Commerzbank betroffen
Bereits zuvor hatte es höchstrichterliche Entscheidungen gegen die Commerzbank und eine Bank aus dem genossenschaftlichen Verbund gegeben. Daher gilt: Wer ab 2016 einen Immobilienkredit bei einer Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank sowie bei der Commerzbank abgeschlossen hat und die finanzierte Immobilie vor Ende der Zinsbindung verkauft, kann eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung möglicherweise zurückfordern.
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Betroffene Verbraucher sollten von einem Experten prüfen lassen, ob die genannten Urteile auf sie zutreffen. Eine solche Prüfung ist beispielsweise – kostenlos und unverbindlich – bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich.
Über den Autor: Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.
Quelle: ntv.de