Urteil aus dem Verkehrsrecht: Kann man auch mit einem Einkaufswagen Unfallflucht begehen?
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Fast geschafft: Ein Einkauf kann anstrengend sein, aber bitte auch den Einkaufswagen im Blick behalten – verursachte Schäden an fremden Autos können teuer und nervig werden.
Auf einem Supermarktparkplatz kam es durch einen Einkaufswagen zu einem Blechschaden. Der Verantwortliche ignorierte den Schaden und wurde wegen Unfallflucht im Straßenverkehr verurteilt – zu Recht?
Klingt komisch, ist nun aber gerichtlich belegt: Auch wer nur einen Einkaufswagen schiebt und damit einen Schaden verursacht, muss sich den Folgen stellen. Wer sie ignoriert und sich vom Ort des Geschehens entfernt, kann sich der Unfallflucht schuldig machen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 1 ORs 38/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In dem Fall ging es um einen Mann, der sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte. Nach dem Einkauf wollte er seinen Einkaufswagen wieder zum Abstellplatz zurückbringen.
Dabei ließ er diesen aber kurz aus den Augen, da sich der Hund des Angeklagten losmachte, und ließ den Griff des Einkaufswagens los, um den Hund wieder anzuleinen. Der Einkaufswagen geriet daraufhin auf dem leicht abschüssigen Parkplatz ins Rollen, drehte sich einmal um seine Achse und stieß mit dem Griff voran gegen den Pkw des Geschädigten, an dem eine Schramme und eine deutlich sichtbare Eindellung entstanden.
Gerichte sehen im Geschehen einen Verkehrsunfall
Den Vorfall hatte der Mann den Angaben zufolge bemerkt, er kümmerte sich aber nicht weiter darum, verließ den Parkplatz und hinterließ auch keine Personalien.
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Später wurde er dennoch ausfindig gemacht und das zuständige Amtsgericht erließ gegen ihn ein Urteil wegen Unfallflucht samt Geldstrafe, wogegen der Betroffene vorging. Doch das Landgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an und auch das OLG bestätigte das Urteil im Grundsatz.
Es handele sich um einen üblichen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, auch wenn kein Auto, sondern ein Fußgänger mit Einkaufswagen in Bewegung und für den Unfall verantwortlich gewesen sei, so die Richter. Der straßenverkehrsspezifische Zusammenhang zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des Gesetzes sei gegeben.
Quelle: ntv.de, awi/dpa