Baden Württemberg – Gerichtsbeschluss: Jobcenter muss nicht für Hunde zahlen
Ein Hund kann zwar eine Art Familienersatz sein, trotzdem muss das Jobcenter deswegen nicht die Kosten für den Kauf oder Haltung übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden.
»Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters«, teilt das Gericht mit. Ein Hund gehöre auch nicht zum Existenzminimum.
Ein Langzeitarbeitsloser aus dem Rems-Murr-Kreis hatte vom Jobcenter Geld für Anschaffung und Haltung eines Hundes gefordert – auf Lebenszeit. Er benötige einen Begleithund »als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Coronapandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren«, hatte der Mann laut LSG argumentiert. Außerdem sorge ein Hund für eine feste Tagesstruktur und diene ihm »als Familienersatz«. Das Tier ermögliche es zudem, soziale Kontakte zu knüpfen.
Soziale Kontakte auch ohne Hund möglich
Das LSG widerspricht der Forderung. Die Haltung eines Hundes könne zwar eine Art soziale Unterstützung oder auch einen Familienersatz bieten, allein dies begründe aber »keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf«. Auch ohne eigenen Hund könnten soziale Kontakte geknüpft und gepflegt werden. Der Kläger sei auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne eigenen Hund verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet würden. »Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen«, heißt es weiter.
Der Kläger erhält laut Gericht seit 2005 Arbeitslosengeld II, das früher Hartz IV und heute Bürgergeld genannt wird. Für den Kauf des Tieres gab er die Summe von 2000 Euro an, für die Haltung monatlich 200 Euro. Er war mit der Forderung auch bereits vor dem Sozialgericht Stuttgart gescheitert.

