Gaspreisbremse: Bürgerinnen und Bürger sollen auch rückwirkend entlastet werden
Die Reduzierung der Gas- und Wärmepreise soll zwar erst am 1. März greifen. Die Kundinnen und Kunden sollen SPIEGEL-Informationen zufolge dennoch auch für die Monate Januar und Februar entlastet werden.
Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat am Dienstagmorgen einen Gesetzentwurf für die Gas- und Strompreisbremse zur Ressortabstimmung gegeben. Auf den 96 Seiten, die dem SPIEGEL vorliegen, legt er damit die rechtliche Grundlage für die bislang größte Entlastung bei den Energiepreisen in Höhe von geschätzt 54 Milliarden Euro. Wichtigste Neuigkeit dabei: Die Reduzierung der Gas- und Wärmepreise soll zwar am 1. März greifen, die Kundinnen und Kunden sollen aber rückwirkend in gleichem Umfang auch für die Monate Januar und Februar entlastet werden.
Der Kern des Vorhabens war bereits bekannt: »Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgas- oder Wärmeverbrauchs zu zwölf beziehungsweise 9,5 Cent je Kilowattstunde«, heißt es in dem Referentenentwurf: »Industriekunden 70 Prozent ihres Erdgas- oder 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu sieben beziehungsweise 7,5 Cent je Kilowattstunde.«
In den vergangenen Wochen arbeitete das Wirtschaftsministerium intensiv an der Ausgestaltung. Sie war offensichtlich schwieriger als gedacht. Eigentlich sollte der Entwurf bereits vergangenen Freitag im Umlaufverfahren durch das Kabinett beschlossen werden. Jetzt wird dies am Mittwoch erfolgen. Daraufhin berät der Bundestag die Regelung, die offiziell »Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz« (EWPBG) heißen soll. Es muss spätestens bis zum Ende des Jahres beschlossen werden. Die Energieversorger müssen die Preisbremse dann umsetzen.
Auf die Seite der Mietenden geschlagen
Für Mieterinnen und Mieter, die Gas nicht direkt beziehen, sondern über eine Heizkostenpauschale zahlen, war bislang noch unklar, wann sie die reduzierten Heizkosten bekommen. Vermietende hatten Bedenken geäußert, die Neuberechnung nicht schnell genug vornehmen zu können. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf die Seite der Mieter geschlagen. Der Vermieter müsse die reduzierten Kosten »im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben«. Diese Betriebskostenanpassung habe »unverzüglich« zu erfolgen, heißt es in dem Referentenentwurf.
Die Entlastungen für die Industrie sind an Bedingungen geknüpft. Wer auf Grundlage des EWPBG insgesamt Entlastungen über zwei Millionen Euro bezieht, muss »bis zum 30. April 2025 90 Prozent der zum 1. Januar 2023« vorhandenen Vollzeitstellen erhalten. In einem weiteren strittigen Punkt erzielte die Bundesregierung offensichtlich eine Einigung. So dürfen »während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete, Gewinnausschüttungen« an die Gesellschafter der Firmen ausgeschüttet werden. Gleiches gilt für Boni an das Management.